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   BSG, 27.05.2004 - B 3 KR 29/03 B   

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https://dejure.org/2004,19267
BSG, 27.05.2004 - B 3 KR 29/03 B (https://dejure.org/2004,19267)
BSG, Entscheidung vom 27.05.2004 - B 3 KR 29/03 B (https://dejure.org/2004,19267)
BSG, Entscheidung vom 27. Mai 2004 - B 3 KR 29/03 B (https://dejure.org/2004,19267)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 25.09.1975 - 12 BJ 94/75

    Revision - Rechtsfrage - Klärungsbedürftigkeit - Rentenwiedergewährung - Dritte

    Auszug aus BSG, 27.05.2004 - B 3 KR 29/03 B
    Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes wäre es aber erforderlich gewesen, die grundsätzliche Rechtsfrage klar zu formulieren und aufzuzeigen, dass sie über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr. 11 und 39) und dass sie klärungsbedürftig sowie klärungsfähig ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 13 und 65), sie also im Falle der Revisionszulassung entscheidungserheblich wäre (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 54).

    Insbesondere hat er nicht dargetan, dass dieser Rechtsprechung in nicht unerheblichem Maße widersprochen worden ist - etwa durch kritische Literaturstimmen oder durch abweichende Entscheidungen anderer Gerichte (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr. 13; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 3. Aufl 2002, 1X. Kap RdNr 185 mwN), oder dass sich die aufgeworfenen Fragen mit der bisherigen Rechtsprechung nicht beantworten lassen.

  • BSG, 13.05.2004 - B 3 KR 2/03 R

    Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - Vergütung von Leistungen nach

    Auszug aus BSG, 27.05.2004 - B 3 KR 29/03 B
    Mit dieser gefestigten Rechtsprechung (vgl auch das zur Veröffentlichung in SozR vorgesehene Urteil des Senats vom 13. Mai 2004 - B 3 KR 2/03 R) hat sich der Kläger nicht ausreichend auseinander gesetzt.
  • BSG, 21.11.2002 - B 3 KR 14/02 R

    Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - Zulassung - Vertrag -

    Auszug aus BSG, 27.05.2004 - B 3 KR 29/03 B
    Daraus folgt, dass ein Leistungserbringer keinen Anspruch auf Annahme seines Vertragsangebots durch eine oder mehrere Krankenkassen besitzt (BSGE 90, 150, 152 f = SozR 3-2500 § 132a Nr. 4 >S 14< - jeweils mwN), jedenfalls solange er durch die Ablehnung gegenüber anderen Leistungserbringern nicht diskriminiert wird.
  • BSG, 13.05.1997 - 13 BJ 271/96

    Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage

    Auszug aus BSG, 27.05.2004 - B 3 KR 29/03 B
    Rechtsfragen, die das BSG bereits entschieden hat, sind nicht mehr klärungsbedürftig und können somit keine grundsätzliche Bedeutung haben - es sei denn, die Beantwortung dieser Fragen ist aus besonderen Gründen klärungsbedürftig geblieben oder es erneut geworden; dies muss ebenfalls substantiiert dargelegt werden (BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 21).
  • BSG, 12.07.1985 - 7 BAr 114/84

    Abweichung - Divergenzfrage - Bedeutung der Rechtssache - Rechtliche Begründung -

    Auszug aus BSG, 27.05.2004 - B 3 KR 29/03 B
    Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes wäre es aber erforderlich gewesen, die grundsätzliche Rechtsfrage klar zu formulieren und aufzuzeigen, dass sie über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr. 11 und 39) und dass sie klärungsbedürftig sowie klärungsfähig ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 13 und 65), sie also im Falle der Revisionszulassung entscheidungserheblich wäre (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 54).
  • BSG, 25.09.2001 - B 3 KR 14/00 R

    Gesetzliche Krankenversicherung - Leistungserbringer - Krankengymnast -

    Auszug aus BSG, 27.05.2004 - B 3 KR 29/03 B
    Wie einem solchen Ungleichgewicht begegnet werden kann, hat der Senat bereits in anderem Zusammenhang dargelegt (BSGE 89, 19 = SozR 3-2500 § 125 Nr. 7).
  • BSG, 25.09.2001 - B 3 KR 15/00 R

    Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - Vergütung - Auslaufen einer

    Auszug aus BSG, 27.05.2004 - B 3 KR 29/03 B
    Des Weiteren hat der Senat schon entschieden, dass auch kein Anspruch eines Leistungserbringers auf Anwendung von solchen Vereinbarungen besteht, die von anderen Krankenkassen oder in anderen Bereichen abgeschlossen worden sind, weil dies der gesetzlichen Regelung zuwiderliefe, die kein gemeinsames und einheitliches Handeln der verschiedenen Kassen, sondern gesonderte Vertragsabschlüsse vorsieht (BSG SozR 3-2500 § 132a Nr. 1).
  • BSG, 26.06.1975 - 12 BJ 12/75

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Erhalt der Rechtseinheit - Förderung

    Auszug aus BSG, 27.05.2004 - B 3 KR 29/03 B
    Es muss zu erwarten sein, dass die zu treffende Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) geeignet ist, in künftigen Revisionsfällen die Rechtseinheit zu erhalten oder die Fortbildung des Rechts zu sichern (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 7).
  • BSG, 22.08.1975 - 11 BA 8/75

    Revision - Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Verfassungsmäßigkeit -

    Auszug aus BSG, 27.05.2004 - B 3 KR 29/03 B
    Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes wäre es aber erforderlich gewesen, die grundsätzliche Rechtsfrage klar zu formulieren und aufzuzeigen, dass sie über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr. 11 und 39) und dass sie klärungsbedürftig sowie klärungsfähig ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 13 und 65), sie also im Falle der Revisionszulassung entscheidungserheblich wäre (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 54).
  • BSG, 23.06.2016 - B 3 KR 26/15 R

    Krankenversicherung - Vergütung von Leistungen der häuslichen Krankenpflege -

    KKn müssen zur Erfüllung ihres Sicherstellungsauftrags im Bereich der häuslichen Krankenpflege Verträge mit Leistungserbringern nach § 132a Abs. 2 Satz 1 SGB V abschließen (vgl Senatsurteil vom 21.11.2002 - BSGE 90, 150, 152 f = SozR 3-2500 § 132a Nr. 4 S 14 mwN; vgl auch BSG Beschluss vom 27.5.2004 - B 3 KR 29/03 B - Juris RdNr 10).
  • BSG, 23.06.2016 - B 3 KR 25/15 R

    Gesetzliche Krankenversicherung

    Krankenkassen müssen zur Erfüllung ihres Sicherstellungsauftrags im Bereich der häuslichen Krankenpflege Verträge mit Leistungserbringern nach § 132a Abs. 2 Satz 1 SGB V abschließen (vgl Senatsurteil vom 21.11.2002 - B 3 KR 14/02 R - BSGE 90, 150, 152 f = SozR 3-2500 § 132a Nr. 4 S 14 mwN; vgl auch BSG vom 27.5.2004 - B 3 KR 29/03 B - Juris RdNr 10).
  • LSG Baden-Württemberg, 10.07.2007 - L 11 KR 6157/06

    Krankenversicherung - Leistungserbringer im Haushaltshilfebereich - kein Anspruch

    Ob die Beklagten tatsächlich eine marktbeherrschende Stellung haben, die Vergütung leistungsgerecht ist (BSG SozR 3-3300 § 85 Nr. 1) oder eine Diskriminierung im Sinne des § 20 GWB vorliegt (BSG, Beschluss vom 27.05.2004, B 3 KR 29/03 B, veröffentlicht in juris) und es ggfs. für eine solche einen rechtfertigenden Grund gibt, kann der Senat indessen dahingestellt sein lassen.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.06.2008 - L 5 KR 169/06

    Krankenversicherung

    Daraus folgt weiter, dass die Leistungserbringer keinen Anspruch auf Annahme eines Vertragsangebotes haben, denn dies würde der gesetzlichen Regelung zuwider laufen, die gesonderte Vertragsabschlüsse vorsieht (BSG SozR 3-2500 § 132a Nr. 4; BSG Beschluss vom 27.05.2004 - B 3 KR 29/03 B -).
  • LSG Hamburg, 10.11.2004 - L 1 KR 43/04

    Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - Leistungserbringer - Vergütung -

    Sie sehe sich durch die jüngere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) in ihrer Rechtsauffassung bestätigt (Hinweis auf BSG, 27.5.04 - B 3 KR 29/03 B).
  • LSG Hamburg, 22.09.2004 - L 1 KR 1/03

    Anpassung und Kündigungöffentlich-rechtlicher Verträge; Rechtliche Einordnung von

    Hiernach besitze ein Leistungserbringer keinen Anspruch auf Annahme seines Vertragsangebots durch eine oder mehrere Krankenkassen, solange er jedenfalls nicht durch die Ablehnung gegenüber anderen Leistungserbringern diskriminiert werde (BSG 21.11.2002 - B 3 KR 14/02 R, BSGE 90, 150, 152f = SozR 3-2500 § 132a Nr. 4, S 14; 27.5. 2004 - B 3 KR 29/03 B).
  • LSG Hamburg, 19.01.2005 - L 1 KR 50/04

    Anspruch auf Rückzahlung der für Leistungen der häuslichen Krankenpflege

    Soweit die Klägerin auf den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 27. Mai 2004 abstellt (B 3 KR 29/03 B), wonach ein Leistungserbringer im Regelfall keinen Anspruch auf Annahme seines Vertragsangebots durch eine oder mehrere Krankenkassen hat, lässt sich auf diese Entscheidung eine Rückzahlungsverpflichtung hinsichtlich der aus dem Vergleich vom 25. Januar 2002 gezahlten Beträge nicht stützen.
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